Hier möchten wir Ihnen die gesetzlichen Grundlagen sowie die Rahmenbedingungen unserer Projekte vorstellen. Die jeweils laufenden Projekte finden Sie unter der Rubrik Wer, Was, Wo?
Eine Reihe von Instrumenten der Arbeitsförderung und Bildung wurden mit dem § 16 SGB II aus dem 3. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB III „Arbeitsförderung“) übernommen und kommen so auch den Arbeitslosengeld 2-Empfängern zugute. Einige Fördermöglichkeiten sind jedoch speziell für die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Rechtskreis des SGB II geschaffen worden. Die wichtigsten dieser Fördermöglichkeiten des SGB II, die mit der Gesetzesänderung ab 01.04.2012 zum Teil neu gefasst wurden, finden in den Maßnahmen der KUBUS gGmbH Anwendung:
Arbeitsgelegenheiten nach § 16d SGB II mit Mehraufwandsentschädigung (MAE)
Die TeilnehmerInnen sind mit einer Beschäftigungsvereinbarung ohne Sozialversicherungspflicht i.d.R. für 30 Stunden/Woche tätig (Teilzeiten ab 15 Std./Woche sind möglich) und erhalten zusätzlich zu ihrer Grundsicherung je gearbeitete Stunde 1,50 Euro als Entschädigung für die Mehraufwendungen, die ihnen durch die Teilnahme entstehen. Der Urlaubsanspruch beträgt 2 Tage/Monat. Alle TeilnehmerInnen sind über die Berufsgenossenschaft unfall- und über eine Betriebsversicherung haftpflichtversichert.
Mit der Neuordnung der Arbeitsförderungsinstrumente ab 01.04.2012 finden im Rahmen von Arbeitsgelegenheiten (AGH) keine Qualifizierungsmaßnahmen beim Träger und keine externen betrieblichen Praktika in Wirtschaftsunternehmen statt.
Die AGH können jedoch außerhalb der MAE-Arbeitszeiten mit Qualifizierungsmaßnahmen des Landes Berlin oder mit Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 SGB III kombiniert werden.
Leistungen zur Förderung von Arbeitsverhältnissen (FAV) nach § 16e SGB II
Diese Fördermöglichkeit wurde ab 01.04.2012 speziell für Langzeitarbeitslose geschaffen, die auf Grund mehrfacher, schwerer Vermittlungseinschränkungen trotz vorhergehender Aktivierungsmaßnahmen nur schwer in eine ungeförderte Arbeit am allgemeinen Arbeitsmarkt vermittelt werden können.
Die Förderung wird an den Arbeitgeber als Zuschuss zu den Lohnkosten (AN-Brutto-Gehalt plus Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung) entsprechend der nachgewiesenen Leistungsminderung bis zu einer Höhe von max. 75 % gezahlt.
Die Beschäftigung erfolgt mit einem befristeten Arbeitsvertrag in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis (ohne Arbeitslosenversicherung) in Vollzeit mit 30 Wochenstunden und mit einer tariflichen oder ortsüblichen Entlohnung von mindestens 8,50 Euro/Stunde. Die maximale Förderdauer beträgt 24 Monate innerhalb von 5 Jahren.
Die Arbeitsplätze können durch das Land Berlin zusätzlich gefördert werden, wenn die Arbeiten gemeinnützig und im öffentlichen Interesse sind.
Ob ein potenzieller Bewerber die Zugangsvoraussetzungen für eine solche Arbeitsstelle erfüllt, wird durch den Arbeitsvermittler des Jobcenters festgestellt und dokumentiert.
Teilhabechancengesetz nach § 16i SGB II
nähere Informationen finden Sie hier
Solidarisches Grundeinkommen (SGE) nach § 16e SGB II
nähere Informationen finden Sie hier
Maßnahmen nach § 16 SGB II bzw. § 45 SGB III
Neben bewährten Beschäftigungs- und Qualifizierungsprogrammen bietet die KUBUS gGmbH seit einiger Zeit für langzeitarbeitslose Grundsicherungsempfänger nach SGB II und Arbeitslose aus dem Rechtskreis des SGB III Maßnahmen nach § 45 SGB III zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung an. In unseren Projekten Aktivcenter, Bewerbercenter oder Praxiscenter werden die TeilnehmerInnen an den Arbeits- und Ausbildungsmarkt herangeführt und ihre Beschäftigungsaufnahme begleitet und stabilisiert.